Die Grundregeln der Bienenhaltung

Die Bienenzucht und -haltung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache und wird in Wien durch das Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen geregelt. Gemäß den dort angegebenen Begriffsbestimmungen umfasst die Imkerei sowohl die Haltung und die Zucht von Bienen als auch die Wanderung mit Bienen.

Zusätzlich zu den Regelungen dieses Landesgesetzes sind für die Imkerei insbesondere noch veterinärrechtliche Vorschriften (Bienenseuchengesetz, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung), tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz), tiertransportrechtliche Vorschriften und lebensmittelrechtliche Vorschriften des Bundes zu beachten.


Wer darf Bienen halten?

Im Grunde genommen Jeder und Jede...

Die Bienenwanderung ist im Bundesland Wien im Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen geregelt und steht jeder Person frei.

Gesetz...

Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.

Art. § 1 Abs. 2 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Muss ich mich irgendwo melden?

Ja, und zwar sowohl im VIS innerhalb von 7 Tagen...

Personen, die mit der Bienenhaltung beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden, um sich beim Veteriärinformationssystem (VIS) zu registrieren. Die An- und Abmeldung der Bienenhaltung kann bei den Veterinärabteilungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei manchen Ortsvereinen oder online über ein Registrierungsformular erfolgen.

Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen von der Imkerin/vom Imker innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden. Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.

Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienen­stöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen

  • 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden
  • 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Gesetz...

(3) Die Tierhalter von [...] Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:
1. anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
2. spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
3. ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.

(4) Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. [...].

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

(8) Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.

§ 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

...als auch bei der Landwirtschaftskammer Wien...

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Bienenvolkes müssen der Landwirtschaftskammer Wien jährlich bis spätestens 30. April die Zahl der gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntgeben. Wir bitten Sie, dieses Formular zu verwenden.

Gesetz...

Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.

Art. 1 § 4 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Wie sind Bienenstände zu kennzeichnen?

© Eva Kail/LK Niederösterreich

Mit VIS-Nummer...

Gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) des Bundes sind alle Bienenstände auf Kosten der Imkerin/des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der 

dauerhaft zu kennzeichnen.

Gesetz...

Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 36a Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Was ist ein Heimbienenstand, was ein Wanderbienenstand?

Heimbienenstand

Ein Heimbienenstand ist ein dauerhafter Standort, an dem die Bienenvölker auch überwintern.

Gesetz...

(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.

Art. 1 § 2 Z.3 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Wanderbienenstand

Als Wanderbienenstand gelten alle Stände, die keine Hausbienenstände sind. Für Wanderungen mit Bienenvölkern gibt es eigene Bestimmungen.

Gesetz...

(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.

Art. 1 § 2 Z.4 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Was muss ich bei der Aufstellung von Heimbienenständen beachten?

Das hängt ab von verschiedenen Faktoren ab...

Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.

Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn:

  • ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder
  • zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (z. B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
  • die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.

Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen.

Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden sowie zu Verkehrswegen, Autobahnen und bestehenden Heimbienenständen bestehen gesonderte Auflagen betreffend dem Mindestabstand.

Gesetz...

(1) Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.

(2) Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn

1. ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder

2. zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (z. B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder

3. die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.

(3) Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn

1. der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und

2. dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Verfahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß § 17 beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.

(4) Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gegeben sind.

(6) Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.

(7) Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.

Art. 1 § 3 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Was ist bei Räuberei zu tun?

Ursache unverzüglich beseitigen...

Kommt es an einem Bienenstand zu einer Räuberei, dann ist die Halterin/der Halter der beraubten Bienenvölker dazu verpflichtet, die Ursache dafür festzustellen. Liegt die Ursache für die Räuberei am eigenen Bienenstand, ist diese unverzüglich zu beseitigen.

Gesetz...

(1) Kommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.

(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.

Art. 1 § 6 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Wie sind Beuten aufzubewahren und zu transportieren?

Bienendicht verschlossen...

Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.

Gesetz...

Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.

Art. 1 § 11 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Welche Bienenrassen darf ich halten?

Nur Carnica...

In Wien dürfen nur Bienen der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten und gezüchtet werden. Die Zucht und Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates.

Gesetz...

(1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.

(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 1 § 7 Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen

Wem gehört ein Bienenschwarm?

Das kommt darauf an, wie lange er hängt...

Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gehört ein Bienenschwarm zwei Tage lang dem ursprünglichen Eigentümer. Fängt er den Bienenschwarm in diesem Zeitraum nicht ein (wobei er auch fremde Grundstücke betreten darf), so darf ihn auf öffentlichem Grund jeder, auf privaten Grund der jeweilige Eigentümer einfangen und behalten. Entsteht beim Einfangen des Schwarms ein Schaden, so ist dieser dem jeweilligen Grundeigentümer zu ersetzen.

Gesetz...

„Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich nehmen, und behalten.“

§ 384 ABGB

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