Rechtliche Rahmenbedingungen im Pflanzenschutz

Pflanzenschutz in der Landwirtschaft ist ein auf vielen Ebenen reglementierter Bereich. In Österreich ist der Verkauf und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Sache des Bundes (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011). Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist hingegen Kompetenz der Bundesländer und wird in den entsprechenden Landesgesetzen und –verordnungen geregelt. Mit dem im Jahr 2009 auf EU-Ebenen verabschiedeten Pflanzenschutzmittelpaket wurde der ganze Bereich auf neue Beine gestellt. Davon profitieren auch die Bienen und andere Bestäuber, denn die Professionalisierung des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln wurde und wird gesamteuropäisch vorangetrieben.

Landwirtinnen und Landwirte sind dazu verpflichtet Pflanzenschutzmittel „…sach- und bestimmungsgemäß“ zu verwenden. Dies beinhaltet allem voran, dass sie alle Zulassungsauflagen einhalten. Diese Auflagen sind im Grunde Risikomanagementmaßnahmen.


Wie funktioniert die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln?

Nach einer Risikobewertung auf EU-Ebene und in Österreich...

Jedes Pflanzenschutzmittel enthält einen oder mehrere Wirkstoffe, die den gewünschten Effekt herbeiführen. Bevor ein Wirkstoff aber Teil eines Pflanzenschutzmittels wird, muss er auf EU-Ebene geprüft werden. Expertinnen und Experten beurteilen, ob ein Wirkstoff den hohen Schutzkriterien für Mensch und Umwelt entspricht. Auch das Rückstandsverhalten wird bewertet. In diesen Prozess sind die Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eingebunden.

Verläuft die Bewertung des Wirkstoffes positiv, kann er Teil eines Pflanzenschutzmittels werden. Diese Pflanzenschutzmittel werden ebenfalls wieder bewertet – einerseits zonal (hierzu ist die EU in drei Zonen eingeteilt) als auch letztendlich in Österreich. Das bedeutet auch, dass nur in Österreich zugelassene Präparate auch verwendet werden dürfen.

Der Bereich Umweltverhalten und Ökotoxikologie ist mittlerweile ein Schwerpunkt der Bewertung. Ein Punkt dabei ist auch die Wirkung auf Nichtzielorganismen wie Bienen. Auf ihnen liegt ein ganz besonderer Fokus, der sich in ganz spezifischen Bestimmungen zeigt.


Haben Pflanzenschutzmittel Auflagen zum Bienenschutz?

© BAES

Ja, solche, die als bienengefährlich eingestuft werden...

Die Auflagen zum Bienenschutz werden an solche Pflanzenschutzmittel vergeben, die auch eine Bienengefährlichkeit aufweisen. Im Österreichischen Pflanzenschutzmittelregister, der Gebrauchsanweisung der jeweiligen Produkte und auf deren Etikett sind diese Auflagen unter „SPe8“ plus dazugehörigem Text ausgewiesen. Des Weiteren können auch Auflagen zum Schutz von z.B. Saumbiotopen vergeben werden. Diese zielen nicht nur auf Bienen, sondern Nichtzielorganismen generell ab. Nebst den spezifischen Zulassungsauflagen gibt es seitens der Beratung noch Empfehlungen (z.B. Düsentechnik, Abdriftminderung, etc.) für eine möglichst umweltschonende Ausbringung.

Bienengefährliche Mittel (SPe8) dürfen nicht auf blühenden Kulturen, aktiven Futterstellen oder in Anwesenheit von blühenden Beikräutern angewendet werden. Wenn ein entsprechender Zusatz vermerkt ist, darf die Anwendung in blühenden Kulturen unter Umständen in der Zeit nach dem Bienenflug bis 23:00 Uhr erfolgen.


Wie funktioniert bienenschonender Pflanzenschutz?

Einhaltung der guten Pflanzenschutzpraxis...

Auch bei nicht explizit als bienengefährlich eingestuften Pflanzenschutzmitteln sollte Wert auf bienenschonende Vorgehensweisen bei der Ausbringung geachtet werden. Dazu gehören vor allem die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, insbesondere die Einhaltung der vorgegebenen Konzentrationen und Aufwandmengen, sowie die ordnungsmäße Wartung der Pflanzenschutzgeräte. Zu beachten ist außerdem, dass als ungefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel in Kombination mit anderen Stoffen (Mischungen) durch additive oder synergistische Wirkung eine Bienengefährlichkeit entwickeln können. Grundsätzlich sollten alle blühenden Kulturen nur außerhalb der Bienenflugzeit behandelt und das Schadschwellenprinzip des integrierten Pflanzenschutzes beachtet werden, um unnötige Applikationen zu vermeiden.


Was ist ein Pflanzenschutz-Sachkundeausweis?

Ein Führerschein für Pflanzenschutzmittel...

Darunter kann man sich im Wesentlichen einen Führerschein für Pflanzenschutzmittel vorstellen. Berufliche VerwenderInnen von Pflanzenschutzmitteln müssen die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Umgang mit den Präparaten vorweisen. Dies ist Voraussetzung um den sogenannten „Pflanzenschutz-Sachkundeausweis“ erlangen zu können. Erst mit diesem Ausweis sind der Kauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die professionelle Verwendung möglich und rechtlich gestattet.

Der richtige Umgang, insbesondere bei der Lagerung, dem Transport, der Ausbringung und auch der Entsorgung sind essenziell und daher Grundvoraussetzung in der professionellen Anwendung am landwirtschaftlichen Betrieb.


Wie erweitern LandwirtInnen ihr Wissen rund um den Pflanzenschutz?

Durch kontinuierliche und verpflichtende Weiterbildung...

Pflanzenschutz ist ein sehr dynamisches Thema, das sich ständig weiterentwickelt. Darum ist eine verpflichtende Weiterbildung im Ausmaß von mindestens fünf Stunden für die Verlängerung des Pflanzenschutz-Sachkundeausweises vorgeschrieben.

Die Landwirtschaftskammern bieten zu diesem Zweck verschiedenste Weiterbildungsthemen an und arbeiten hier mit verschiedensten ExpertInnen zusammen. Von der einstündigen bis zur Ganztagsveranstaltung wird alles angeboten. Umweltschonender Pflanzenschutz ist hierbei ein wichtiges Thema und findet sich in den verschiedensten Beiträgen wieder.


Was bedeutet „integrierter Pflanzenschutz“?

So wenig wie möglich, so viel wie unbedingt nötig...

Der integrierte Pflanzenschutz ist ein von Seiten der EU verpflichtend vorgeschriebenes Konzept. Dieses wird in Österreich seit vielen Jahren erfolgreich angewendet, um so Pflanzenschutzmittelanwendungen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Im Konzept des integrierten Pflanzenschutzes sind alle Methoden festgehalten, die für die Gesunderhaltung der Feld- und Raumkulturen förderlich sind. Zusammengefasst sind hier vorbeugende Maßnahmen (z.B. Fruchtfolge, ausgewogene und bedarfsgerechte Düngung, Resistenzvermeidung, Nützlingsschonung) vorzusehen, und direkte Bekämpfungsmaßnahmen (physikalisch, chemisch, biologisch, biotechnologisch) erst auf Basis von Schädlingsbeobachtungen, Schad- bzw. Bekämpfungsschwellen sowie Warndienst und Prognosemodellen durchzuführen.


Was muss ich bei der Ausbringung eines Pflanzenschutzmittels beachten?

© RWK Wien/Robert Herbst

Witterung und Ausbringungstechnik...

Neben den genannten Punkten spielt auch das „Wie?“ eine wichtige Rolle. Speziell die Witterung ist für eine hochwertige Ausbringung maßgeblich. Temperatur, Wind und Luftfeuchtigkeit sind besonders beeinflussend. Bei zu starkem Wind und/oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit und/oder zu hohen Temperaturen sollte das Pflanzenschutzgerät besser zuhause bleiben, da punktgenauer Pflanzenschutz natürlich auch geeignete Bedingungen braucht.

Des Weiteren ist gute Ausbringungstechnik ein Basiselement für möglichst umweltschonenden Pflanzenschutz. Darum sind die VerwendeInnen auch dazu verpflichtet ihre Ausbringgeräte alle drei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte brauchen daher ein „Pickerl“. Neugeräte müssen innerhalb der ersten fünf Jahre einer Prüfung unterzogen werden.

Landwirtinnen und Landwirte können darüber hinaus LandwirtInnen können darüber hinaus auch freiwillig auf eine höherwertige Ausstattung z.B. Düsenwahl zurückgreifen. Natürlich hängen technische Fragen auch immer mit der behandelten Kultur und dem Zweck zusammen. Die Bildungswerkstatt Mold als technisches Kompetenzzentrum berät in all diesen Belangen und bietet laufend entsprechende Schulungen an. Beratung zur sachgerechten Pflanzenschutzmittelausbringung erhalten Sie auch bei den Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer Wien.


Können Pflanzenschutzanwendungen nachvollzogen werden?

Selbstverständlich...

Die Nachvollziehbarkeit ist gesetzlich festgelegt. In Wien sind Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu führen und mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen folgende Mindestangaben beinhalten: Grundstück, Handelsname, Registernummer, Bezeichnung, flächenbezogene Menge, Kultur und vollständiger Name der qualifizierten beruflichen Verwenderinnen und Verwender. Die Dokumentation muss chronologisch unveränderlich sein – z.B. in einem gebundenen Notizbuch.

Achtung: Ab 01. Jänner 2026 sind gemäß Durchführungsverordnung 2023/564 (EU) die Aufzeichnungen in elektronischer Form zu führen. Neu wird außerdem, dass die Lageangaben der behandelten Flächen auf Basis geobasierter Daten (z.B. Mehrfachantrag) und die Kulturpflanzenangabe entsprechend der EPPO-Codes inkl. BBCH-Stadium angegeben werden müssen. Außerdem ist zusätzlich der Startzeitpunkt der Behandlung zu vermerken, wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt oder die Uhrzeit anderweitig von Bedeutung ist (z.B. Bienenflugzeit).

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