Wandern, aber richtig

Die Bienenwanderung ist im Bundesland Wien im Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen geregelt und ist auch für die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 relevant. Die Vorschriften dienen primär dem Schutz vor Verbreitung von Bienenkrankheiten, wie beispielsweise der amerikanischen Faulbrut, sowie der Sicherheit von Personen und Sachen.


Was versteht man unter 'Wandern'?

© Peter Frühwirth

Das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig und Pollen...

Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

Gesetz...

(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

Art. 1 § 2 Abs. 9 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Die Anwanderung von Honigtrachten ist allen Personen jederzeit gestattet, sofern tierseuchenrechtliche Vorschriften das nicht verbieten.

Gesetz...

Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.

Art. 1 § 8 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Benötige ich zum Wandern ein Dokument?

Ja, eine sogenannte Wanderkarte...

Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte durch die Landwirtschaftskammer Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt und darf nur im Falle des Nachweises der Seuchenfreiheit der Bienen sowie bei ausreichender Haftpflichtversicherung für die Bienenvölker ausgestellt werden.

Gesetz...

(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.


(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller


1. ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und

2. den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.

Art. 1 § 10 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Wie weise ich Seuchenfreiheit nach?

Da gibt es mehrere Möglichkeiten...

Die Seuchenfreiheit wird nachgewiesen durch Bestätigung

Gesetz...

[...] ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt [...]

Art. 1 § 10 Abs. 2 Z. 1 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Wie muss ich eine Wanderung anmelden?

Mindestens 2 Wochen vor der Zuwanderung...

Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.

Gesetz...

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.

Art. 1 § 12 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.

Gesetz...

(1) Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.

(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn

1. dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß § 10 ausgestellt wurde,

2. der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 nicht vorgelegt wurde,

3. ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,

4. im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,

5. Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflanzenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich gefährdeten Gebieten stammen, oder

6. das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).

(3) Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entsprechenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.

Art. 1 § 13 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Welche Abstände müssen eingehalten werden?

Mindestens 250 Luftlinie...

Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.

Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer der Imkerin bzw. Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.

Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.

Gesetz...

(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.

(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.

(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.

(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.

§ 9 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen


Welche Regeln gelten in Sperrzonen?

Niemand verlässt das Gebiet...

Bei Auftreten von Amerikanischer Faulbrut, einer hochansteckenden Brutkrankheit der Honigbiene, erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperrzone mit einem Radius von 3 km um den betroffenen Bienenstand. Aus dieser Zone dürfen keine Bienenvölker herausgebracht werden. Das Einbringen von Bienenvölkern ist nur nach behördlicher Genehmigung erlaubt. Alle Besitzer von Bienenvölkern in der Sperrzone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden

Gesetz...

(1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.

2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben

§ 3a BSG

Welche Regeln gelten in Schutzgebieten um Belegstellen?

Niemand, außer den Betreibern, wandert hinein...

Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.

Gesetz...

(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.

(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.

(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.

Art. 1 § 2 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Im Bundesland Wien ist der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße) als Belegstelle ausgewiesen. Auf diesem Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.

Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich. Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen. Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.

Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen. Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.

Gesetz...

(1) Als Belegstelle im Sinne des § 2 Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).

(2) In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.

(3) Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.

(4) Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.

(5) Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.

(6) Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.

Art. 1 § 15 Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

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